Satzung des Vereins „Rumänienhilfe Gotha e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rumänienhilfe Gotha“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Gotha.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit dem 31. 12. 2001.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von humanitären, insbesondere kirchlichen Hilfpro- jekten in Rumänien.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Gewährung finanzieller Hilfen und die Zurverfügungstellung von Sach- und persönlichen Arbeitsleistungen an die Träger der entsprechenden Hilfsprojekte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonsti- gen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die ka- tholische Kirchengemeinde „St. Bonifatius“ in Gotha zur Verwendung von humanitären, insbe- sondere kirchlichen Hilfsprojekten in Rumänien.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

    Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

    Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder mit der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds;
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstan- des die Mitgliederversammlung in 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Be- gründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver- sammlung entscheidet. Ein diesbezüglicher Beschluss der Mitgliederversammlung bleibt so lan- ge gültig bis ein neuer Beschluss gefasst wird.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Mitglied des Vertretungsvorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstands sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung Erstellung des Jahresberichtes.
    d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
     
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:

  • Ort und Zeit der Sitzung;
  • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters;
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    e) Änderung der Satzung,
    f) Auflösung des Vereins,
    g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
     
  2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand eine Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
  • ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins jedoch nur dann, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt ein Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

d) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be-schließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen gemäß § 2 letzter Absatz der katholischen Kirchengemeinde „St. Bonifatius“ in Gotha zu.